Satzung

Satzung des Schalke Fanclub Nordhorn 87′ e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen Schalke Fanclub Nordhorn 87’e.V. 
(2) Der Sitz des Vereins ist Nordhorn.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Schalke 04 e.V. zu unterstützen, insbesondere die Kinder und Jugendarbeit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die seine Ziele unterstützen.Der Verein hat ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. 
(3) über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. 
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. 
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. 
(4) Endet die Mitgliedschaft unteriährig, erfolgt keine anteilige Erstattung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im §inne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/Kassierer, Pressewart/Schriftführer. Der Vorstand kann einen Beirat benennen. Dieser dient lediglich zur Unterstützung des Vorstandes. 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt,bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich aus,

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. 
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer 
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen eine Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand
f) Ernennung von ihren Mitgliedem
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidung für die Förderpolitik des Vereines
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen 
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder verlangt wird. 
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 
(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltung werden als nicht erschiene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. 
(7) über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Geschäftsiahr, Rechnungsprüfer

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Das Vereinsvermögen wird im Falle einer Vereinsauflösung einem wohltätigen Verein oder Organisation (z.B. Schalke hilft) im Sinne des Vereinszwecks gespendet.